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Allgemeine Geschäftsbedingungen ENIGMA IT-Systeme GmbH für den
Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von
Softwareprodukten 1. Vertragsumfang und
Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und
firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und
die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote
sind grundsätzlichfreibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:- Ausarbeitung von
Organisationskonzepten- Global- und Detailanalysen- Erstellung
von Individualprogrammen- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)
Programmen- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für
Softwareprodukte- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen-
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)-
Telefonische Beratung- Programmwartung- Erstellung von
Programmträgern- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen,
Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte
Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf
seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits
auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist
die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer
gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber
zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später
auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer
Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand
der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels
der unter Punkt 2.2.angeführten zur Verfügung gestellten
Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte
Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den
Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um
raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich
gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist
nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software
wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-) Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die
Ausführung des Auftragesgemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert
der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich
wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis
dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten
und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggebergewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie
gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, DVD‘s, Magnetbänder,
Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)- Programmen gelten die am Tag
der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen
Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von
einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht
vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nachtatsächlichem
Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggebergesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in
Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine
der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom
Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und
Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und
seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben
und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zulegen.
5. Zahlung
5.1. Falls nicht im Auftrag anders definiert sind die vom
Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme
und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die
laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertragzurückzutreten.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw.
dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich
das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag
wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine
Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall
volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu
verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem
Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeberberechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftragzurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden
trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den
Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm
eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der
Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das
Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare
Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware
nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert
erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung
jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei
gerechtfertigter Mängelrügewerden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB
gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind
sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden
vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch
für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen odersonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder
von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des
Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht
wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden
und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch
über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der
Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des
Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner
ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt
dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden,
die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen
ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der
Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkaufan Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht
zwingend andere Bestimmungen vorsieht. |