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Der Ministerrat hat heute einige Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht, vor allem für gemeinnützigen Vereine, Vereinsfeste und iZm Umsätzen im Freien beschlossen. Die Eckpunkte sind:

  • Verschieben des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen von 1.1.2017 auf 1.4.2017
  • Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden.
  • diese Erleichterung soll auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis EUR 15.000,-).
  • für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal EUR 30.000 erzielt.
  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie EUR 30.000 nicht überschreiten (Kalte-Hände Regelung).
  • für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen.
  • keine Registrierkassenpflicht soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze EUR 30.000 nicht überschreiten.
  • bei kleinen Vereinsfesten soll eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen möglich sein, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.
  • für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige soll künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.

Die Veröffentlichung der Regierungsvorlage wird demnächst erwartet.